Der Denkmalschutz fordert bei der Restaurierung eines Denkmals die Einhaltung hoher Auflagen, die einen ebensolchen finanziellen Aufwand nach sich ziehen. Der Gesetzgeber gleicht diese Benachteiligung bei privaten Investoren mit einer indirekten Subvention über Steuerersparnisse aus.
Die Höhe der Denkmalabschreibung ist abhängig von vielen Faktoren, insbesondere gelten Maßnahmen als förderungsfähig,
„ … die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, … „ (Vgl. ¢ 7i EStG Erhöhte Absetzung bei Baudenkmalen)
Diese Maßnahmen sind demnach primär der Sanierung einer Denkmalimmobilie gewidmet und unabhängig von dem Kaufpreis des sanierungsbedürftigen Gebäudes. Die Gesamtsumme der Sanierungskosten kann im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren, jeweils mit bis zu 9 Prozent und den darauffolgenden vier Jahren jeweils mit bis zu 7 Prozent abgeschrieben werden. (Vgl. §7 EStG)
Zu beachten ist außerdem, dass Denkmalabschreibungen nicht zeitanteilig, sondern immer voll auf das jeweilige Jahr berechnet werden und somit bei der Steuererklärung vom zu versteuernden Einkommen abgezogen werden können.
Gerne beraten wir Sie individuell zur Investition in eine Denkmal-Immobilie.