Immer wieder erreichen uns Anfragen im Bezug auf die aktuelle Ausbreitung des Coronavirus und dessen Folgen für Zahnarztpraxen. Geben Sie uns die Gelegenheit einige der wichtigsten, sowie grundlegendsten Fragen zu erörtern.
Was ist SARS-CoV-2 oder COVID-19?
Coronaviren sind uns längst bekannt und doch gibt es durch die neuartigen Entwicklungen eine neue Art dieser Viren. Das allgemein bekannte SARS-Virus (Severe Acute Respiratory Syndrome) gehört der selbigen Gruppe an. SARS-CoV-2 wird der neuartige Erreger benannt, für den es aktuell keine gezielte Behandlungsmöglichkeit gibt. Die oftmals daraus resultierende Atemwegserkrankung wird kurz als COVID-19 (Coronavirus Disease 2019) bezeichnet.
Wie äußert sich eine mögliche Erkrankung?
Als hauptsächlicher Indikator wird eine akute Atemwegsinfektion herangezogen. Auch normale Grippeerscheinung sind nicht auszuschließen, da das Virus unterschiedlich stark auf den menschlichen Organismus wirkt. Kinder zeigen zum Beispiel nur selten bis keine Symptome.
Wie erfolgt eine Übertragung?
Aktuell ist davon auszugehen, dass eine Übertragung primär mittels Tröpfcheninfektion stattfindet. Zusätzlich wird angenommen, dass der Virus auch auf unbelebten Flächen, wie beispielsweise Metall, bis zu zehn Tagen überleben kann. Die Inkubationszeit von bis zu 14 Tagen wird empfohlen.
Verhalten beim Verdacht eines infizierten Patienten?
Sollte der Patient den Verdacht äußern, oder Sie selbst der Meinung sein, der Patient könnte infiziert sein, gilt es einige generelle Abläufe zu beachten.
√ Geben Sie die Servicerufnummer der KV (Tel: 116117) an den Patienten um weitere Behandlungsmöglichkeiten zu besprechen.
√ Vermeiden Sie den Kontakt zum Patienten und überreichen Sie diesem einen Mund- und Nasenschutz.
√ Der Patient sollte sich nicht unnötig lange in Ihren Räumlichkeiten aufhalten, sowie Kontakt zu Gegenständen und weiteren Patienten sollte vermieden werden.
√ Geben Sie dem Patienten die Möglichkeit seine Hände zu desinfizieren.
√ Lassen Sie auch Ihr Personal mit entsprechender Schutzausrüstung arbeiten.
√ Das RKI empfiehlt eine Quarantäne der Kontaktperson von 14 Tagen, sofern diese ohne Schutzausrüstung mit der infizierten Person in Kontakt stand (Abstand ≤ 2 Meter).
√ Leitfaden des RKI beachten.
Quarantäne - Und jetzt?
Sollten Sie von einer Praxisschließung in Folge einer Anordnung zur Quarantäne, oder einem Verbot zur Ausführung Ihrer Tätigkeit betroffen sein, haben Sie als Zahnarzt Anrecht auf Entschädigung. (Paragraf 56 Infektionsschutzgesetz) Dabei haben nicht nur Sie als Inhaber Anspruch, sondern auch Ihre Angestellten. Informationen zu den notwendigen Rahmenbedingungen, sowie mögliche Ansprechpartner im Leistungsfall können Sie dem Informationsblatt der BZAEK entnehmen.
Aufklärung - Was tun?
Nutzen Sie Ihre Website und Aushänge vor Ort um Ihre Patienten auf den richtigen Umgang mit dem neuartigen Coronavirus hinzuweisen. Auch hier stellt Ihnen die BZAEK mögliche PDF-Informationsblätter zur Verfügung. Nutzen Sie die Patienteninformation als auch die grundlegenden Hygienetipps um Ihre Patienten umfangreich zu informieren. Bei Verdachtsfällen sollte auf eine Telefon- oder Onlineberatung zurückgegriffen werden, sofern die Umstände dies zulassen.
Wir raten Ihnen in diesem Zusammenhang auch Ihren Versicherungsstand zu prüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren. Wenngleich eine angeordnete Schließung nicht versichert ist, sollte besonders Ihre eigene Arbeitskraft ausreichend geschützt sein. Ihre Praxis sichert immerhin Ihre Existenz.
Gerne stehen wir Ihnen für weitere Informationen und Fragen zur Verfügung.
Nützliche Websites:
√ Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)
√ Robert Koch-Institut
√ Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
√ Zahnärztliche Mitteilungen
√ Bundeszahnärztekammer (BZAEK)